Falls Sie als Meldepflichtiger die Diagnoseeröffnung vorgenommen haben und damit informationspflichtig sind, melden Sie uns bitte das Datum der Patienteninformation mittels Vermerk in der E-mail oder im Bericht.
Auf die gleiche Weise kann, falls vorhanden, die AHV-Nummer in der Meldung ergänzt werden.
Die meldepflichtigen medizinischen Daten können elektronisch oder in Papierform übermittelt werden. Es dürfen Berichte weitergeleitet werden, die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Meldepflichtigen ohnehin erstellt werden (z. B. Tumorboard-, Operations-, Pathologie-, Histologie-, Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe, bildgebende Befunde, Auszüge aus Krankengeschichten). Die weitergeleiteten Dokumente dürfen aber ausschliesslich Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen.
Bitte verwenden Sie für die Datenmeldung eine der folgenden Möglichkeiten:
Bitte beachten Sie:
Aufgrund des grossen Umfangs der meldepflichtigen Daten existiert aktuell kein offizielles Meldeformular. Wir bitten Sie daher die Meldung, wie oben beschrieben, mittels geeigneter Berichte oder Auszüge daraus vorzunehmen (nur krebsrelevante Daten).
Das KRG und die darauf basierende Krebsregistrierungsverordnung (KRV) verpflichten per 1. Januar 2020 Ärzte, Laboratorien, Spitäler und anderen privaten oder öffentlichen Institutionen des Gesundheitswesens, Daten zu Krebserkrankungen an die betreffenden Krebsregister zu melden. Meldepflichtig sind alle Ärzte und Institutionen, die an der Diagnose oder Behandlung von Krebserkrankungen beteiligt sind.
Eine Kurzübersicht zu den meldepflichtigen Krebserkrankungen sowie die offizielle Einschlussliste gemäss ICD-10 Klassifikation (KRV Anhang 1) sind nebenstehend verfügbar (siehe Link rechts).
Der Arzt, der die Diagnose eröffnet, ist gemäss KRG zur mündlichen und schriftlichen Information des Patienten über die Krebsregistrierung verpflichtet:
Dem Patienten muss mündlich mittgeteilt werden, dass seine Daten ans Krebsregister weitergeleitet werden und er ein Widerspruchsrecht gegen die Registrierung hat.
Zur schriftlichen Information wird dem Patienten die offizielle Informationsbroschüre der nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS) abgegeben (über den nebenstehenden Link sind Druckversionen in verschiedenen Sprachen kostenlos bestellbar).
Das Datum der Patienteninformation ist zu dokumentieren und ans Krebsregister zu melden.
Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung von den meldepflichtigen Personen bzw. Institutionen an das zuständige Krebsregister zu melden. Die meldepflichtigen Daten sind zudem von der Diagnose bis zum Ende des Erstbehandlungskomplexes zu melden.
Für die elektronische Datenmeldung nach KRG wurde ein neues Datenaustauschformat definiert. Die Spezifikation des Datenaustauschformats ist auf den Seiten des BAG angegeben (siehe Link «Spezifikation Datenformat» nebenstehend). Sofern Ihre Software diese Datenspezifikation unterstützt, nehmen wir Ihre Datenmeldung gerne im neuen Format entgegen.
Offizielle Informationen zur Umsetzung der Meldepflicht
Informationen der nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS)
Meldepflichtige Krebserkrankungen
Kurzübersicht meldepflichtige Krebserkrankungen [PDF]
Meldepflichtige Krebserkrankungen nach ICD-10 (KRV Anhang 1) [PDF]
Zusammenfassung der wichtigsten Informationen
Faktenblatt des Bundes für Meldepflichtige [PDF]
Patienteninformationsbroschüren
Stiftung Krebsregister Aargau | T +41 62 825 27 00 | krebsregister-aargau@hin.ch