FAQ für Meldepflichtige
Informationspflicht
Verantwortlich für die Patienteninformation (mündlich und schriftlich) ist die ärztliche Fachperson, welche die Diagnose mitteilt.
Dem Patienten muss mündlich mittgeteilt werden, dass seine Daten ans Krebsregister weitergeleitet werden und er ein Widerspruchsrecht gegen die Registrierung hat.
Zur schriftlichen Information wird dem Patienten die offizielle Informationsbroschüre der nationalen Krebsregistrierungsstelle (NKRS) abgegeben.
Die Broschüre in Deutsch, Französisch, Italienisch und Englisch kann gratis bestellt werden: https://www.migesplus.ch/publikationen/information-ueber-die-registrierung-von-krebserkrankungen.
Die anderen Sprachversionen (in 14 Sprachen) stehen als PDF zum Download zur Verfügung.
Durch die mündliche und schriftliche Information (mittels offizieller Informationsbroschüre) soll sichergestellt werden, dass die Patienten verstehen, was die Registrierung ihrer Tumordiagnose bedeutet und dass sie die Möglichkeit haben, dieser Registrierung zu widersprechen. Zudem soll sichergestellt werden, dass die Patienten die Gelegenheit haben, Fragen zur Krebsregistrierung zu stellen.
Die Information über die Krebsregistrierung sollte, falls möglich, bei der Diagnoseeröffnung oder möglichst zeitnah zur Eröffnung der Diagnose erfolgen. Es liegt aber im Ermessen der ärztlichen Fachperson festzulegen, wann der geeignete Zeitpunkt für diese Information ist.
Die ärztliche Fachperson informiert den Patienten über die Weiterleitung seiner Daten, den Sinn und Zweck der Krebsregistrierung, die getroffenen Massnahmen zum Schutz der Personendaten sowie über dessen Recht, der Registrierung seiner Daten zu widersprechen. Die erfolgte Patienteninformation muss durch das Patienteninformationsdatum dokumentiert und der Krebsregistermeldung beigelegt werden.
Falls Sie als Meldepflichtiger die Diagnoseeröffnung vorgenommen haben und damit informationspflichtig sind, melden Sie uns bitte das Datum der Patienteninformation mittels Vermerk in der E-Mail oder im Bericht. Das Patienteninformationsdatum gilt als Nachweis für die durchgeführte Patienteninformation.
Die Informationsbroschüre der NKRS enthält Informationen zu folgenden Themen:
- Sinn und Zweck der Krebsregistrierung
- Pflichten der an der Krebsregistrierung beteiligten Organisationen
- Umfang der Datensammlung (welche Daten werden gesammelt)
- Datenfluss (welche Fachstellen sind in die Krebsregistermeldung involviert)
- Datenschutz (wie sind die Daten geschützt)
- Rechte im Zusammenhang mit der Meldung, der Registrierung und Bearbeitung der Daten
Bei nicht urteilsfähigen Patienten muss die rechtliche Vertretung des Patienten informiert werden.
Bei verstorbenen Patienten gilt die Informationspflicht nicht mehr.
Verantwortlich für die Patienteninformation (mündlich und schriftlich) ist die ärztliche Fachperson, welche die Diagnose mitteilt.
Allerdings soll durch die mündliche und schriftliche Information (mittels offizieller Informationsbroschüre) sichergestellt werden, dass die Patienten informiert sind und verstehen, was die Registrierung ihrer Tumordiagnose bedeutet. Entsprechend können Sie durch eine Rückfrage beim Patienten sicherstellen, ob sie informiert wurden und nötigenfalls die Information im Sinne des Patienten nachholen. Unabhängig von der Informationspflicht besteht für alle Ärzte und Institutionen, die Krebserkrankungen oder spezifische Vorstufen diagnostizieren und/oder behandeln eine Meldepflicht.
Meldepflicht
Mit Inkrafttreten des Krebsregistrierungsgesetzes (KRG) und der Krebsregistrierungsverordnung (KRV) gültig ab 1.1.2020 soll sichergestellt werden, dass die für eine bevölkerungsbezogene Beobachtung von diagnostizierten Krebserkrankungen und spezifischen Vorstufen notwendigen Daten flächendeckend, vollzählig und vollständig erhoben werden. Dies ist nur über die gesetzlich vorgesehene Einführung einer Meldepflicht für Ärzte, Spitäler, Labore und andere private oder öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens zu erreichen.
Meldepflichtig sind alle Ärzte und Institutionen, die an der Diagnose und/oder Behandlung von Krebserkrankungen oder meldepflichtigen Vorstufen beteiligt sind.
Meldeverantwortung: Die Verantwortung für die korrekte und fristgerechte Meldung tragen die selbstständigen Ärzte oder die Leitung der betreffenden Institution im Falle einer im Anstellungsverhältnis ausgeführten Tätigkeit. Die Meldung der Daten an das kantonale Krebsregister bzw. das Kinderkrebsregister kann an eine andere Person delegiert werden, die Verantwortung wird dabei aber nicht übertragen.
Tumor-Meldeliste: Folgende Krebserkrankungen und Vorstufen sind meldepflichtig:
Meldepflichtig sind ausschliesslich Daten zu bestätigten Diagnosen (keine Verdachtsfälle oder Differentialdiagnosen).
Achtung: Bestätigte Fälle müssen nicht zwingend bioptisch / durch Gewebeentnahme gesichert sein. Das heisst klinisch diagnostizierte Fälle (z.B. durch Bildgebung) fallen ebenso unter die Meldepflicht. Entscheidend ist der Umstand, dass der Befund gemäss ärztlicher Beurteilung als Tumorerkrankung angesehen wird.
Neben den für eine korrekte Datenzuordnung erforderlichen Angaben zur Person sind die Daten ab der Erstdiagnose bis zum Abschluss des Erstbehandlungskomplexes und das allfällige erste Wiederauftreten eines Tumors (Rezidiv lokal, Fernmetastasen) zu melden (=Basisdaten). Bei Brust-, Darm-, oder Prostatakrebs sind ausserdem Daten zu familiären Veranlagungen, prognostischen Faktoren und zu Vor- und Begleiterkrankungen zu melden (=Zusatzdaten).
Link zum nationalen Krebsdatensatz
Bitte beachten Sie: Falls Sie die Diagnose eröffnen sind Sie informationspflichtig. Melden uns bitte zusätzlich zur Datenmeldung das Datum der Patienteninformation (Nachweis der Patienteninformation) mittels Vermerks in der E-Mail oder im Bericht.
Auf gleiche Weise melden Sie uns, falls vorhanden, die AHV-Nummer AHVN13 (zur eindeutigen Patienten-Identifikation).
Jeder Patient hat das Recht, der Registrierung im Krebsregister zu widersprechen. Bevor ein Fall registriert wird, wartet das Krebsregister 3 Monate ab, ob ein Widerspruch geltend gemacht wird (sog. Karenzfrist, siehe Art. 17, KRV). Diese Karenzfrist beginnt mit dem Eingang der ersten Meldung beim zuständigen Krebsregister.
Das Krebsregistrierungsgesetz ist so ausgestaltet, dass der Aufwand für die Meldepflichtigen so gering wie möglich gehalten werden soll. Für die Meldung dürfen sog. Routineberichte weitergeleitet werden, Berichte die im Rahmen der beruflichen Tätigkeit der Meldepflichtigen ohnehin erstellt werden (z. B. Tumorboard-, Operations-, Pathologie-, Histologie-, Zytologie- oder Spitalaustrittsberichte, Arztbriefe, bildgebende Befunde, Auszüge aus Krankengeschichten; vgl. Art. 8 Abs. 2 KRV). Die weitergeleiteten Dokumente dürfen aber ausschliesslich Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen. Das Krebsregister übernimmt die Arbeit, die für die Fallregistrierung relevanten Informationen herauszusuchen und zu kodieren.
Bitte beachten Sie: Aufgrund des grossen Umfangs der meldepflichtigen Daten existiert kein offizielles Meldeformular. Wir bitten Sie daher die Meldung, wie oben beschrieben, mittels geeigneter Berichte oder Auszüge daraus vorzunehmen (nur krebsrelevante Daten).
- Bei Erwachsenen ab 20 Jahren ist das kantonale Krebsregister für die Registrierung der Basis- und Zusatzdaten zuständig, die zum Zeitpunkt der Diagnose in dessen Einzugsgebiet wohnhaft sind (Liste mit Kontaktadressen der kantonalen Krebsregister).
- Bei Kindern und Jugendlichen jünger als 20 Jahre wohnhaft in der Schweiz ist das Kinderkrebsregister für die Krebsregistrierung zuständig.
Beachten Sie: Ist ein kantonales Krebsregister für die Registrierung nicht zuständig
- Patienten wohnhaft in einem anderen Kanton oder
- Kinder und Jugendliche jünger als 20 Jahre
übermittelt es die gemeldeten Daten dem zuständigen kantonalen Krebsregister oder dem Kinderkrebsregister.
Die Daten sind innerhalb von vier Wochen nach ihrer Erhebung von den meldepflichtigen Ärzten und Institutionen an das zuständige Krebsregister zu melden. Die meldepflichtigen Daten sind zudem von der Diagnose bis zum Ende des Erstbehandlungskomplexes zu melden. Ebenfalls muss das allfällige erste Wiederauftreten eines Tumors (Rezidiv lokal, Fernmetastasen) gemeldet werden.
Sollten wichtige Information zur Komplettierung des Krebsregisterfalls fehlen, ist das Krebsregister rechtlich dazu gezwungen, diese Informationen bei den Meldepflichtigen nachzufragen. Das Krebsregister ist bestrebt, den bei der Datenerhebung entstehenden Aufwand für alle Beteiligten möglichst gering zu halten. Rückfragen an die an der Diagnostik und/oder Therapie involvierten Ärzte und Spitäler werden daher erst nach Überprüfung aller anderen, verfügbaren Datenquellen versendet. Die gesetzliche Meldepflicht schliesst die Beantwortung von Rückfragen mit ein.
Insofern ein Patient nicht die vom Krebsregister ausgestellte Bestätigung des Widerspruchs vorlegt, müssen Sie nichts tun. Dem Gesetz zufolge sind die meldepflichtigen Ärzte oder Institutionen nicht am Einreichen eines Widerspruchs beteiligt, sie bleiben aber meldepflichtig, auch wenn ein Patient dazu gewillt ist einen Widerspruch einzureichen.
Der Patient reicht den Widerspruch über das offizielle Widerspruchsformular direkt bei einem Krebsregister ein. Nur so kann garantiert werden, dass der Widerspruch national umgesetzt wird.
Der Widerspruch richtet sich gegen die Registrierung und die Aufbewahrung der Daten im Krebsregister, nicht gegen die Meldung. Die Meldepflicht besteht für die Leistungserbringer auch dann noch, wenn der Patient mitteilt, dass er ein Veto einlegen will.
Es gibt nur eine einzige Ausnahme von der Meldepflicht (Art. 6, Abs. 2 KRV): wenn der Patient die vom Krebsregister ausgestellte Bestätigung des Widerspruchs vorlegt, dürfen dem Krebsregister keine Daten zum Patienten mehr gemeldet werden.
Nein, das Krebsregistrierungsgesetz (KRG) und die Krebsregistrierungsverordnung (KRV) gültig ab 1.1.2020, erlaubt es den Ärzten, spezifische Informationen zu meldepflichtigen Tumorerkrankungen dem zuständigen Krebsregister bekannt zu geben, sofern die weitergeleiteten Dokumente nur Informationen enthalten, die im Zusammenhang mit der Krebserkrankung stehen. (Art. 8 Abs. 2 KRV).